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(1) Durch den Dienstvertragwird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertragskönnen Dienste jeder Art sein. _611a BGB (F) (weggefallen) (7 Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein BGB - Bürgerliches Gesetzbuch (Auszug) Dienstvertrag §§ 611 - 630 lasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leis- tungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben Titel 8. Dienstvertrag (§ 611 - § 630) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. F. Pflichten des Arbeitgebers. I. Hauptpflichten des Arbeitgebers. 2. Art und Formen der Vergütung. a) Brutto- und Nettolohnvereinbarungen. b) Zulagen. c) Überstundenvergütung (oder Mehrarbeitsvergütung). aa) Grundsatz
§§ 611-630 BGB. In: Dannemann, Gerhard; Schulze, Reiner (Hrsg.): German Civil Code : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). - München : Beck , 2020 ISBN 978-3-8487-4686-6 Weitere Angaben. Publikationsform: Beitrag in einem juristischen Kommentar Institutionen der Universität: Fakultäten > Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät > Fachgruppe Rechtswissenschaften > Lehrstuhl Zivilrecht. Untertitel 1 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630) Gliederung § 613 Unübertragbarkeit. 1Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. 2Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar. Rechtsprechung zu § 613 BGB. 1.290 Entscheidungen zu § 613 BGB in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LAG Köln, 10.07.2020 - 4 Sa 118/20. (1) 1 Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen
Münchener Kommentar zum BGB. Band 4. Bürgerliches Gesetzbuch. Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 8. Dienstvertrag (§ 611 - § 630) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. A. Grundlagen des Dienstvertragsrechts. I. Normzweck; II. Strukturmerkmale des Dienst- und Arbeitsvertrags. Kurz-Umfrage zur Nutzung der Web-Site; zurück. weite Münchener Kommentar zum BGB. Band 4. Bürgerliches Gesetzbuch. Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8. Titel 5-8 (§§ 535-630) Titel 8. Dienstvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1. Dienstvertrag (§ 611 - § 630) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. D. Abschluss und Inhalt des Arbeitsvertrags. II. Zusätzlich werden gesetzlich vorgeschriebene Angaben wie Arbeitszeit und Urlaub (BGB § 611-630) bis hin zu individuellen Zusatzvereinbarungen wie Mehrurlaub und Geheimhaltungsklauseln geregelt. Theoretisch kannst du Form und Inhalt des Arbeitsvertrages frei bestimmen, praktisch bist du eingeschränkt: Das Nachweisgesetz verlangt einige Angaben in schriftlicher Form und auch andere Gesetze. Bürgerliches Recht: BGB-Bürgerliches Code 2.book (§§ 611-630) In dem Dienstleistungsvertrag ist die Partei, die die Leistungen erbringt, zur Erbringung der zugesagten Leistungen und die andere Partei an Gewährung zur Erbringung der zugesagten Leistungen gebunden
BeckOK BGB, Hau/Poseck. BGB. Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse. Titel 8. Dienstvertrag und ähnliche Verträge. Untertitel 1. Dienstvertrag (§ 611 - § 630) § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. I. Konzeption des Dienstvertragsrechts; II. Abgrenzung des Dienstvertrags von anderen. § 611 BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht. Titel 8 - Dienstvertrag und ähnliche Verträge → Untertitel 1 - Dienstvertrag. Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Normgeber: Bund. Amtliche Abkürzung: BGB. Gliederungs-Nr.: 400-2. Normtyp: Gesetz § 611 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Es enthält in den §§611-630 BGB grundlegende Vorschriften des Dienstvertrages. Außerdem gelten noch Bestimmungen des allgemeinen Teils des BGB (erstes Buch) und aus dem allgemeinen Teil des Schuldrechts (§§ 241 bis 432 BGB). Handelsgesetzbuch (HGB): Es enthält in den §§ 59 ff. HGB Regelungen für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung kaufmännischer Dienste.